§ 222 Stundung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 263
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 14 V 14158/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 – 14 V 14156/24
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 – 14 V 14157/24Zitiert von 1
- BFH, 12.10.1983 – II R 56/81Zitiert von 11
- BFH, 02.03.1982 – VIII R 225/80Zitiert von 25
- LG Bonn, 01.03.2017 – 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 14.01.2026 – 6 V 3/26
- VG Ansbach, 22.12.2025 – AN 1 K 24.917
- VGH Bayern, 08.10.2025 – 20 ZB 25.1289
263 Entscheidungen zu § 222 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 222 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.